Die Steuervergünstigung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4 a
GrEStG setzt voraus, daß der Grundstückserwerb unmittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dient. Das bedeutet, daß die Grundstücksfläche
unmittelbar Straßenzwecken zugeführt werden muß und daß außerdem bei einer Mehrheit von Erwerbsvorgängen nicht der Zwischenerwerb,
sondern nur der letzte Erwerb durch den Anleger der öffentlichen Straße begünstigt ist.
Auch bei einem echten Vertrag zugunsten eines Dritten muß jeder einzelne Erwerbsvorgang schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher
Art hinsichtlich der Steuerpflicht und der Möglichkeit einer Steuervergünstigung für sich beurteilt werden. Deshalb kann
die Steuervergünstigung des § 4 Abs. 1 Ziff. 4 a
GrEStG für einen Ersterwerb auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zweit (Letzt) erwerber und Anleger der Straße auf Grund des
ersten Erwerbsvorganges als eines Vertrages zugunsten eines Dritten unmittelbar von dem Veräußerer Auflassung und Übergabe
des Grundstücks fordern kann. Begünstigt ist nur der weitere Erwerbsvorgang zwischen dem Ersterwerber als Veräußerer und
dem letzterwerbenden Dritten als Anleger der Straße.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-48722
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