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BFH Urteil v. - I 36/64 U

Leitsatz

Bei der Ausübung des Ermessens, ob eine Einspruchsentscheidung dem Steuerpflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten zuzustellen ist, hat das Finanzamt die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter ausdrücklich benannt worden, darf das Finanzamt sich in der Regel nicht in Widerspruch zur Handhabung im bisherigen Verlauf des Verfahrens setzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
EAAAB-48715

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