Die Anwendung des § 6 StAnpG auf das Umsatzsteuervergütungsrecht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 52/56 S vom , BStBl 1960 III S. 111, Slg. Bd. 70 S. 299) hat zur Folge, daß Vergütungen so zu gewähren sind, wie sie bei angemessener rechtlicher Gestaltung
zu gewähren gewesen wären (§ 6 Abs. 2 StAnpG). Demgemäß sind bereits ausbezahlte Vergütungen auf die zu gewährenden Vergütungen
anzurechnen oder zurückzuzahlen (§ 6 Abs. 3 StAnpG).
Es besteht nicht die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der mißbräuchlichen Gestaltung von Vergütungsvorgängen entrichtete
Steuern gemäß § 6 Abs. 3 StAnpG zu erstatten.
Werden unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Voraussetzungen für eine Ausfuhrhändlervergütung verneint,
so beschränken sich die Auswirkungen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die vergütungsrechtliche Beurteilung. Eine
Erstattung von Steuern für Lieferungen an den Ausfuhrhändler, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur als formal
anzusehen sind, kommt deshalb nicht in Betracht.
Fundstelle(n): RAAAB-48702
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