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BFH Urteil v. - IV 61/61 U

Leitsatz

Wer im wesentlichen für seine Auftraggeber alle mit der Anschaffung und der Errichtung von Gebäuden zusammenhängenden Aufgaben, z.B. Grundstücksankauf, Finanzierung, Planung, Verhandlungen und Abrechnungen mit den Behörden, den Geldgebern, den Architekten und den Handwerkern und Vermietung, übernimmt, übt weder den Beruf eines beratenden Volks- und Betriebswirts im Sinn des § 18 Abs. 1 Ziff. 1  EStG noch eine sonstige selbständige Arbeit im Sinn des § 18 Abs. 1 Ziff. 3  EStG aus; er ist in vollem Umfang Gewerbetreibender.

Fundstelle(n):
HAAAB-48701

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