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BFH Urteil v. - I 121/63

Leitsatz

  1. Liegen die Geschäftsanteile zweier Kapitalgesellschaften im gleichen Verhältnis in den Händen der gleichen Personen (Gesellschafter), so ist zwischen den beiden Unternehmen für die Körperschaftsteuer ein Organverhältnis ebensowenig anzunehmen wie für die Umsatzsteuer.

  2. Liefert eine Kapitalgesellschaft an eine ausländische Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsanteile treuhänderisch für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gehalten werden, Waren unter Preis, um die ausländische Kapitalgesellschaft finanziell zu stärken, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-48698

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