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BFH Urteil v. - IV 47/62 U

Leitsatz

  1. Betriebliche Versorgungsrenten, die ausscheidenden Gesellschaftern zugesagt werden, sind laufende Betriebsausgaben in den Jahren der Zahlung; ihr Kapitalwert darf nicht im Jahr der Vereinbarung passiviert werden.

  2. Besonders hohe Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung können im allgemeinen nur in Höhe eines angemessenen Betrages als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-48679

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