Die Vermögensanteile im Sinne des
§ 6 Abs. 1 GrEStG sind erforderlichenfalls durch eine besondere Vermögensaufstellung auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu ermitteln.
Geht bei Auflösung einer Familien-OHG ein Grundstück der OHG auf einen Ehegatten in Miteigentum zur Hälfte (zur anderen
Hälfte auf einen anderen früheren Gesellschafter) über und gehören im Zeitpunkt des Grundstücksüberganges die Vermögensanteile
beider Ehegatten an der OHG zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so sind die beiden Vermögensanteile zunächst zusammenzufassen.
Dieser Gesamtvermögensanteil ist für Zwecke des
§ 6 GrEStG den Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
Zur Errechnung des nicht zu erhebenden Steuerbruchteils beim Übergang eines Grundstücks von der OHG in das Miteigentum eines
Gesellschafters.
Auf einen solchen Grundstücksübergang ist die Steuervergünstigung des § 3 Ziff. 5
GrEStG auch nicht entsprechend anwendbar.
Fundstelle(n): XAAAB-48684
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