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BFH Urteil v. - IV 255/64 U

Leitsatz

Der Kaufmann muß im allgemeinen gezahlte Provisionen für die Vermittlung von am Bilanzstichtag noch schwebenden Lieferungsgeschäften aktiv abgrenzen. Es kommt nicht darauf an, ob die Handelsvertreter die Provisionen schon verdient haben oder ob es sich um Provisionsvorschüsse handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-48673

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