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BFH Urteil v. - IV 22/63

Leitsatz

Auch wenn die Buchhändler die bei ihnen vom Verlag eingelagerten und mit Einwilligung des Verlages im eigenen Namen veräußerten Bücher mit dem Verlag erst im nächsten Jahr abrechnen und auch dann noch die Möglichkeit haben, die verkauften Bücher nachzubeziehen und sich den erhöhten Rabatt von 30 v. H. zu erhalten, muß der Verlag die Forderungen, die sich bei der späteren Abrechnung der bis zum Bilanzstichtag von den Buchhändlern verkauften Bücher ergeben, aktivieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-48661

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