Zur Auslegung des Begriffs charakterbestimmender Bestandteil einer zusammengesetzten Ware in § 15 ZTG 1951.
Ist für die Tarifierung einer zusammengesetzten Ware ihr charakterbestimmender Bestandteil maßgebend, so ist sie so zu
tarifieren, als ob sie ganz aus dem charakterbestimmenden Bestandteil bestünde.
Hängt also die Zuweisung einer nach § 15 ZTG 1951 zu tarifierenden zusammengesetzten Ware davon ab, ob sie eine zugelassene
oder nichtzugelassene Bearbeitung erfahren hat, so bleiben diejenigen Bearbeitungsvorgänge, die zu der Zusammensetzung der
Ware geführt haben, außer Betracht.
Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung nach
§ 147 AO a. F. und der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei Nachforderungen infolge von Fehltarifierungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAB-48621
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