Wird in einem HGA-Erlaßverfahren die Prüfung der Frage, ob die Erhebung einer Abgabe nach
§ 131 AO unbillig ist, nur auf das belastete Grundstück und nicht auch auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers
erstreckt, so kann die Ablehnung des Erlaßantrags ermessensfehlerhaft sein.
Wird nach
§ 131 AO der Antrag auf Erlaß aller Abgabeleistungen gestellt und das mit der HGA belastete Grundstück, ehe über den Erlaßantrag
endgültig entschieden wurde, veräußert, so bleibt die Entscheidung über den Erlaßantrag zulässig. Eine Ablehnung des Antrags
kann in einem solchen Fall nicht darauf gestützt werden, daß der Antragsteller ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Grundstücks
auf den Erwerber durch die HGA nicht mehr belastet sei.
Hat der Gesellschafter einer OHG auf Grund des
§ 131 AO den Erlaß einer HGA-Schuld beantragt, zu der er unanfechtbar herangezogen wurde, so kommt es bei der Ermessensentscheidung
der Finanzbehörde darauf an, ob die Heranziehung zur HGA eindeutig fehlerhaft ist und der Antragsteller zu der unrichtigen
Veranlagung nicht nur nichts Wesentliches beigetragen, sondern das von seiner Seite Erforderliche getan hat, um eine richtige
Veranlagung, gegebenenfalls durch Beschreitung des Rechtsmittelwegs, zu erreichen. Die Prüfung ist auf die KGA auszudehnen,
wenn die Möglichkeit besteht, daß der Schuldnergewinn aus der dinglich gesicherten RM-Verbindlichkeit entweder der KGA oder
der HGA unterlegen hat, und ein Bescheid, ob der Schuldnergewinn zur KGA heranzuziehen ist, nicht erteilt wurde.
Hat ein Abgabeschuldner seinen Einspruch gegen die Heranziehung zur HGA zu einer Zeit zurückgenommen, zu der die 19. AbgabenDV-LA,
auf deren Bestimmungen der Einspruch mit Aussicht auf Erfolg hätte gestützt werden können, noch nicht ergangen war, so ist
eine Ablehnung des Erlaßantrags ermessensfehlerhaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-48613
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