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BFH Urteil v. - II 58/63

Leitsatz

  1. Ein Kraftomnibus ist überwiegend im Linienverkehr verwendet, wenn er mehr als 50 v. H. der insgesamt gefahrenen km im Linienverkehr zurücklegt. Dabei ist jeweils auf die Verhältnisse in dem vom Steuerpflichtigen gewählten Steuerentrichtungszeitraum abzustellen.

  2. Notwendige Leerfahrten sind der Verkehrsart zuzurechnen, mit der sie zusammenhängen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAB-48609

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