Die von § 131 LAG abweichende und von dem Bundesminister der Finanzen selbständig getroffene Billigkeitsmaßnahme in Tz. 6
der VAO zu § 131 (Billigkeitserlaß gegenüber einer Person, der ein Nießbrauch unentgeltlich eingeräumt wurde) hat ihre rechtliche Grundlage
in
§ 131 Abs. 2 AO. Bei der Ausübung des freien Ermessens in der Ausgestaltung dieser Billigkeitsanordnung ist in einem solchen Fall der Bundesminister
der Finanzen nicht an § 131 LAG gebunden. Der Bundesminister der Finanzen hat nur die ihm im
GG und nach § 2 StAnpG gesetzten Grenzen zu beachten.
Verwaltungsanordnungen schaffen keine Rechtsnormen, die den Abgabepflichtigen zu einem bestimmten Tun verpflichten oder ihm
bestimmte Rechte einräumen. Lehnt eine Finanzbehörde die Gewährung einer in einer VAO zugestandenen Vergünstigung ab, so kann
der Antragsteller die Gewährung der Vergünstigung bei den Gerichten nicht mit dem Vorbringen durchsetzen, er habe durch die
VAO ein subjektives Recht erlangt.
Besteht Streit über die Anwendung einer in einer VAO getroffenen Anordnung, so haben die Steuergerichte zu prüfen, ob die
Anordnung mit dem
GG und dem einfachen Gesetz, insbesondere mit derjenigen Gesetzesvorschrift, die die Rechtsgrundlage der Anordnung bildet, oder
mit § 2 StAnpG vereinbar ist. Verstößt die Anordnung dagegen, ist sie nicht anzuwenden. Ist sie mit dem
GG und dem einfachen Gesetz vereinbar, liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes (
Art. 3 GG) und damit eine mißbräuchliche Anwendung des freien Ermessens der Finanzbehörde vor, wenn die Anordnung entgegen ihrem klaren
Wortlaut nicht und damit von Fall zu Fall ungleichmäßig angewendet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-48599
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.