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BFH Urteil v. - IV 269/64 U

Leitsatz

Auch bei der Teilnahme von Ärzten an Fachtagungen und Fortbildungskursen muß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden, daß die Teilnahme ausschließlich oder weitaus überwiegend durch berufliche Erwägungen veranlaßt war. Nur dann sind die aufgewendeten Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-48557

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