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BFH Urteil v. - VI 71/64 U

Leitsatz

  1. Der Vorsteher des Finanzamts kann die Rb. bei der Geschäftsstelle seines Finanzamts einlegen.

  2. Erwirbt der Alleingesellschafter und Geschäftsführer von seiner GmbH eigene Anteile zu einem Preis, der erheblich niedriger ist als der, zu dem die GmbH selbst die Anteile sieben Monate früher von einem ausscheidenden Gesellschafter gekauft hatte, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleingesellschafter liegen.

  3. Der gemeine Wert von GmbH-Anteilen entspricht regelmäßig dem Preis, den ein Außenstehender für die Anteile gezahlt haben würde, wenn er sie unter üblichen Bedingungen gekauft hätte. Die AntBewR für die Vermögensbesteuerung sind im allgemeinen nicht geeignet, den Wert der Anteile im Ertragsteuerverfahren zu bestimmen.

Fundstelle(n):
VAAAB-48543

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