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BFH Urteil v. - VI 154/63 U

Leitsatz

Die Ordnungsmäßigkeit einer kaufmännischen Buchführung setzt voraus, daß die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in angemessener Zeit nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs aufgestellt werden. Eine später rekonstruierte Buchführung ist nicht ordnungsmäßig, auch wenn sie sachlich richtig ist.

Fundstelle(n):
AAAAB-48537

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