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BFH Urteil v. - III 259/61 S

Leitsatz

  1. Das gewerbliche Brennrecht nach dem BrMonG ist keine Gewerbeberechtigung mit gesondert festzustellendem Einheitswert im Sinne des § 58 BewG a.F.

  2. Dieses Brennrecht stellt jedoch ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im Sinne des § 54 BewG dar, und zwar auch dann, wenn es vor dem erworben ist.

Fundstelle(n):
LAAAB-48529

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