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BFH Urteil v. - III 232/62 U

Leitsatz

In Rechtsmittelverfahren, die eine Vergünstigung gemäß § 202 LAG für eine bestimmte Anzahl von Vierteljahrsraten zum Gegenstand haben, ist der Wert des Streitgegenstands nicht unter Verwendung des Ablösungswerts des strittigen Vergünstigungsbetrags zu ermitteln, sondern entsprechend den für Lastenausgleichsabgaben = Erlaßverfahren entwickelten Streitwertgrundsätzen durch Vervielfachung des strittigen Vergünstigungsbetrags mit der Zahl der Raten, für die die Vergünstigung begehrt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-48524

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