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BFH Urteil v. - III 125/63 U

Leitsatz

  1. Eine Garage, die nicht Bestandteil einer Dienstwohnung ist, kann weder als Dienstwohnung noch als Dienstgrundstück gemäß § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG von der Grundsteuer freigestellt werden.

  2. Eine im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft stehende Garage, die zur Unterstellung eines für die Aufgaben eines Geistlichen benötigten Kraftwagens benutzt wird, dient den grundsteuerbefreiten Zwecken der Religionsgesellschaft und ist von der Grundsteuer befreit.

Fundstelle(n):
SAAAB-48518

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