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BFH Urteil v. - I 411/62 U

Leitsatz

Setzt das Finanzamt im Wege der Änderung des Steuerbescheids den nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn um einen bestimmten Betrag herab, so darf es diesen Vorgang in der Bilanz nicht in der Weise berücksichtigen, daß es einen pauschalen, das Kapital mindernden Ausgleichsposten in Höhe des Unterschiedsbetrags einsetzt. Vielmehr sind die einzelnen Posten der Bilanz, auf deren Änderung die Herabsetzung des Gewinns beruht, entsprechend zu berichtigen.

Fundstelle(n):
OAAAB-48515

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