Das Finanzgericht des Saarlandes war im Dezember 1962 ordnungsmäßig konstituiert, da damals der im Urteil VI 186/59 S vom
(BStBl 1962 III S. 426, Slg. Bd. 75 S. 437) festgestellte Verstoß gegen die rechtsstaatliche Ordnung behoben war.
Zur Ablehnung von Richtern der Steuergerichte wegen Befangenheit.
Gegen die Regelung in
§ 6 FGO-Saar über die Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter bestehen keine Bedenken.
Ob der Wert eines Gebäudes, das auf fremdem Grund und Boden errichtet wird, bereits mit der Fertigstellung oder erst später
dem Grundstückseigentümer als Einnahme im Sinne von §§
21,
11 Abs. 1 EStG zuzurechnen ist, hängt von dem Vertrag zwischen dem Erbauer und dem Grundstückseigentümer ab.
Erlangt der Eigentümer von Grund und Boden mit der Fertigstellung nicht nur bürgerlich-rechtlich, sondern auch wirtschaftlich
das Eigentum an dem Haus, so kann ihm entsprechend den Grundsätzen über die Behandlung von Baukostenzuschüssen für jedes
Jahr der Nutzung durch den Erbauer ein entsprechender Anteil der Baukosten als Mieteinnahme zugerechnet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): MAAAB-48478
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