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BFH Urteil v. - III 258/61 U

Leitsatz

  1. Eigenanteile einer Gesellschaft, die zur Einziehung bestimmt sind, sind bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Gesellschaft außer Ansatz zu lassen; die übrigen Eigenanteile sind anzusetzen.

  2. Ob Eigenanteile zur Einziehung bestimmt sind, ist im Verfahren über die Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu entscheiden.

  3. Der durch einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen festgesetzte Wert gilt sowohl für Anteile, die sich im Besitze Dritter befinden (Fremdanteile), als auch für Anteile, die die Gesellschaft selbst besitzt (Eigenanteile).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
UAAAB-48458

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