Eine Körperschaft des amerikanischen Rechts, die in den USA ihren Sitz und Ort ihrer Leitung hat und an einer inländischen
KG als Kommanditistin beteiligt ist, ist ein amerikanisches Unternehmen im Sinne des Art. II Abs. 1 e DBA.
Hat eine KG, an der eine amerikanische Company als Kommanditistin beteiligt ist, im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des
Art. II Abs. 1 c DBA, so ist diese der amerikanischen Körperschaft als Mitunternehmerin zuzurechnen.
Erzielt eine amerikanische Körperschaft, die an einer inländischen KG als Kommanditistin beteiligt ist, in der Bundesrepublik
Lizenzgebühren, so sind diese wie folgt zu behandeln:
Stehen sie mit der Betriebsstätte der KG in der Bundesrepublik (Art. II Abs. 1 c DBA) in wirtschaftlichem Zusammenhang, so
sind sie als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 6 Abs. 1
KStG i.V.m. §§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 15 Ziff. 2
EStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind mit den Einkünften aus dem Anteil an der KG einheitlich festzustellen
(
§ 215 AO).
Ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Betriebsstätte der KG zu verneinen, so sind die Lizenzgebühren inländische
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der §§ 49 Abs. 1 Ziff. 6 und 21 Abs. 1 Ziff. 3
EStG. Die Steuerbefreiung des Art. VIII b DBA greift nicht ein. Die Besteuerung ist nach
§ 50a Abs. 4 Buchst. b EStG 1958 im Wege des Steuerabzugs vorzunehmen. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer darf insoweit nicht stattfinden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-48448
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