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BFH Urteil v. - III 49/60 U

Leitsatz

Bei der Bewertung des Betriebsvermögens dürfen am Bewertungsstichtage als Schuldenposten nicht abgesetzt werden:

  1. Die Kosten für den jährlichen Buchführungsabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres, die jeweils erst nach dem Stichtage entstehen,

  2. Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen, die am Stichtage noch nicht geltend gemacht wurden, und mit deren Geltendmachung für den Einzelfall damals auch nicht ernstlich gerechnet werden mußte.

Fundstelle(n):
LAAAB-48422

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