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BFH Urteil v. - III 416/60 U

Leitsatz

Der Umstand, daß bei den längere Zeit nach dem Feststellungszeitpunkte erfolgten Einzelveräußerungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Preise erzielt wurden, die über den bei der Einheitswertfeststellung zugrunde gelegten Buchwerten liegen, stellt für sich allein weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1  AO dar, die eine Berichtigungsfeststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs rechtfertigen.

Fundstelle(n):
EAAAB-48391

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