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BFH Urteil v. - III 74/62 U

Leitsatz

  1. Entscheidet der Steuerausschuß im Rahmen seiner Zuständigkeit über einen Einspruch gegen einen Einheitswertbescheid, so kann er nicht gleichzeitig den Stichtag des angefochtenen Einheitswertes auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegen.

  2. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Einheitswertbescheid ist der Steuerausschuß auch nicht befugt, ohne Vorliegen eines Bescheides über eine Nachfeststellung von sich aus Nachfeststellungen vorzunehmen.

  3. Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Einheitswertbescheid ist Verfahrensgegenstand die für bestimmte Steueransprüche maßgebende Besteuerungsgrundlage.

Fundstelle(n):
SAAAB-48356

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