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BFH Urteil v. - I 347/62 U

Leitsatz

  1. Lehnt ein Finanzgericht durch Beschluß eine Streitwertfeststellung ab, weil es seine sachliche Zuständigkeit verneint, so ist hiergegen im Rahmen des § 286 Abs. 1 AO die Rb. zulässig.

  2. Die Vorschriften des § 94 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 AO gelten entsprechend für die Beschwerdeentscheidungen der Oberfinanzdirektion über Vorauszahlungsbescheide.

  3. Wird eine Berufung nach § 94 Abs. 2 AO zur Hauptsache und hinsichtlich der Rechtsmittelkosten erledigt, so hat das Finanzgericht, soweit erforderlich, den Streitwert für die Berufungsinstanz festzustellen.

  4. Die nach Erlaß eines Änderungs- oder Zurücknahmebescheids und Erklärung der Kostenübernahme ( § 94 Abs. 2 AO) vom Steuerpflichtigen ausgesprochene Zurücknahme der Berufung ist im allgemeinen keine Rechtsmittelzurücknahme im Sinne der §§ 253, 311 Abs. 3 und 319 Abs. 2 Ziff. 2 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-48361

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