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BFH Urteil v. - III 340/61 U

Leitsatz

  1. Eine Körperschaftsteuerschuld kann bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens als Betriebsschuld nach § 62 Abs. 1 BewG in Verbindung mit § 53a BewDV in der Höhe abgezogen werden, in der sie am Stichtage entstanden ist und noch besteht.

  2. Die Steuerschuld für die veranlagte Körperschaftsteuer entsteht nach § 3 Abs. 5 Ziff. 1 Buchst. c StAnpG mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes in der Höhe, die sich aus der einheitlichen Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 Sätze 1 und 2 KStG (1958) ergibt. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 enthält weder eine aufschiebende noch eine auflösende Bedingung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
MAAAB-48332

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