Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
der Ausfuhr vom _ AusfFördDV 1951 - (BGBl 1951 I S. 821, BStBl 1951 I S. 581) und die gleichlautende Vorschrift der AusfFördDV 1954 vom (BGBl 1955 I S. 7, BStBl 1955 I S. 13) sind mit § 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom - AusfFördG
1951 - (BGBl 1951 I S. 405, BStBl 1951 I S. 228) und der gleichlautenden Vorschrift des AusfFördG 1953 vom (BGBl 1953 I S. 1378, BStBl 1953 I S. 402) insoweit unvereinbar und daher ungültig, als sie Beförderungsleistungen zwischen sowjetzonalen und ausländischen Häfen
von der Steuervergünstigung ausschließen.
Fundstelle(n): PAAAB-48305
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