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BFH Urteil v. - VI 135/62 U

Leitsatz

  1. Wird ein Darlehen für mehrere Zwecke aufgenommen, z.B. zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen und zur Bezahlung von Reparaturkosten an einem Mietwohnhaus, so steht §12 Ziff. 1  EStG der Aufteilung der Geldbeschaffungskosten in Werbungskosten und Kosten der Lebenshaltung selbst dann nicht entgegen, wenn das Darlehen überwiegend für die private Lebenshaltung verwendet wurde.

  2. Nimmt ein Steuerpflichtiger zur Bestreitung von Lebenshaltungskosten ein Darlehen auf, bei dem ein Damnum vereinbart wird, so ist das Damnum im allgemeinen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen und in jedem der Jahre, in denen Rückzahlungen auf das Darlehen geleistet werden, ein entsprechender Teilbetrag des Damnums als Sonderausgaben abzuziehen

Fundstelle(n):
NAAAB-48281

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