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BFH Urteil v. - VII 152/62 U

Leitsatz

  1. Ist nur die ein Erzwingungsgeld androhende Verfügung angefochten worden, dann kann die nichtangefochtene, das Erzwingungsgeld festsetzende Verfügung nicht in das Rechtsmittelverfahren einbezogen und demgemäß auch nicht aufgehoben werden.

  2. Eine zu Recht ergangene, ein Erzwingungsgeld androhende Verfügung ist nicht deshalb aufzuheben, weil nach ihrem Erlaß der Betroffene das erfüllt hat, was mit der Androhung erreicht werden sollte

Fundstelle(n):
IAAAB-48274

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