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BFH Urteil v. - IV 97/63 U

Leitsatz

  1. § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom (BGBl 1957 I S. 134) - Landbeschaffungsgesetz (LBG) - sieht keine Befreiung von der Einkommensteuer vor.

  2. Bestätigt die Enteigungsbehörde, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient (§ 71 Abs. 3 LBG), so erstreckt sich die im Gesetz vorgesehene bindende Wirkung dieser Bestätigung nicht auf die Frage, welche steuerlichen Folgerungen im einzelnen zu ziehen sind.

  3. Bei der in § 17 Abs. 4 LBG vorgesehenen Verzinsung der für die Enteignung gewährten Entschädigung handelt es sich nicht um eine Nutzungsentschädigung, sondern um Zinsen; es liegen deshalb Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

  4. Auch wenn die Zinsen in einem Betrage gezahlt werden, sind sie nicht nach § 34 EStG tarifbegünstigt.

Fundstelle(n):
XAAAB-48269

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