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BFH Urteil v. - I 255/62 U

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 131 AO räumt der Verwaltungsbehörde nicht die Befugnis ein, anstelle einer vom Gesetzgeber unterlassenen sozial- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme die gesetzlich geschuldete Steuer ganz oder teilweise nicht zu erheben.

  2. Ist der Erlaß einer Steuer streitig, so hat es auf die Bemessung des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren keinen Einfluß, wenn der Rechtsmittelführer vorträgt, die Steuer habe sich nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch Berichtigung der Veranlagung vermindert.

Fundstelle(n):
FAAAB-48262

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