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BFH Urteil v. - I 392/61 U

Leitsatz

§ 234 AO ist auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sein Rechtsmittel gegen einen Gewerbesteuer-Meßbescheid, durch den ein früherer rechtskräftiger Bescheid gemäß § 94 Abs. 1 Ziff. 2 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wurde, auf eine nach der Unanfechtbarkeit des früheren Bescheids eingetretene Gesetzesänderung stützt, nach der er nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist.

Fundstelle(n):
GAAAB-48198

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