Übernimmt bei einem nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäude der Vermieter die Kosten für einen Laden- und Schaufensterumbau,
so kann er diesen Aufwand gesondert abschreiben, wenn der Umbau ausschließlich den geschäftlichen Bedürfnissen des Mieters
angepaßt ist und damit zu rechnen ist, daß die Anlagen nach dem wechselnden Zeitgeschmack des Publikums eine wesentlich kürzere
wirtschaftliche Nutzungsdauer haben als es der technischen Nutzungsdauer des Gesamtgebäudes oder der Anlagen entspricht. Das
gilt z.B. besonders bei Damenmodengeschäften, wenn das Ladengeschoß statt der bisherigen Schaufenster mit Glasvitrinen ausgestattet
wird.
Eine Sonder-AfA dieser Art kommt nicht nur in Großstädten in Betracht, sondern auch in kleineren Städten.
Sind Anlagen geschaffen worden, die gesondert abschreibungsfähig sind, so sind sie grundsätzlich auch gesondert abzuschreiben.
Es ist in der Regel nicht zulässig, daß der Hauseigentümer statt dessen wegen der kürzeren Nutzungsdauer der Sonderanlagen
einen höheren durchschnittlichen Abschreibungssatz für das Gesamtgebäude wählt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-48188
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