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BFH Urteil v. - IV 403/61 U

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger kann sich mit denselben Gründen gegen die Höhe des Gewinns und des Gewerbeertrages durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermeßbescheid wenden, auch wenn der nicht angefochtene Gewerbesteuermeßbescheid nach § 35 b GewStG durch einen neuen, der Änderung des Gewinns im Einkommensteuerrechtsmittelverfahren Rechnung tragenden neuen Bescheid hätte ersetzt werden müssen.

Fundstelle(n):
QAAAB-48173

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