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BFH Urteil v. - II 64/58 U

Leitsatz

Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind Leistungen der Mitglieder zur Auffüllung der Verlustrücklage (des Reservefonds) gemäß § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen Versicherungsentgelt im Sinne des VersStG.

Fundstelle(n):
KAAAB-48136

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