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BFH Urteil v. - V 299/60 S

Leitsatz

  1. Im Falle des Zusammentreffens von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO mit der Ziff. 2 oder der Ziff. 4 dieser Vorschrift ist § 234 AO nicht anwendbar.

  2. In einem Rechtsmittelverfahren gegen einen Berichtigungsbescheid nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO muß das Finanzgericht als Tatsacheninstanz auch berücksichtigen, daß im Laufe des Rechtsmittelverfahrens ein Fehler durch die Aufsichtsbehörde nach § 222 Abs. 1 Ziff. 4 AO aufgedeckt worden ist. Der Auffassung, daß das Finanzgericht nur über den angefochtenen Berichtigungsbescheid zu urteilen habe und nach Ergehen dieses Bescheides eingetretene Umstände nicht berücksichtigen dürfe, steht § 243 AO entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-48110

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