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BFH Urteil v. - V 132/59 U

Leitsatz

  1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn in einem Verfahren wegen Ablehnung einer Stundung der Steuerbetrag, dessen Stundung begehrt worden war, inzwischen erstattet worden und der Steueranspruch erloschen ist.

  2. Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm können auch in einem Verfahren wegen Ablehnung einer Stundung von Bedeutung sein, wenn die Steuern des Veranlagungszeitraumes, für den Stundung begehrt wird, nur vorläufig veranlagt sind und nach der Sachlage der Stundungsantrag einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gleichkommt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
ZAAAB-48105

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