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BFH Urteil v. - II 41/60 U

Leitsatz

  1. Art. 3 ErbStÄndG vom (BGBl I S. 157, BStBl I S. 156) ist im Wege der Lückenausfüllung dahin auszulegen, daß die Vorschrift des Art. 1 Nr. 10d dieses Gesetzes = § 18 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1959 auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen die Steuerschuld vor dem entstanden ist.

  2. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1959 betrifft bei verfassungskonformer Auslegung nicht nur die dort bezeichneten Ansprüche im rechtstechnischen Sinn, sondern auch die aus diesen Ansprüchen geflossenen Entschädigungszahlungen, die als solche noch im Nachlaß vorhanden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAB-48102

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