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BFH Urteil v. - VI 228/60 U

Leitsatz

  1. Entschädigungen, die eine Wach- und Schließgesellschaft an ihre Wachmänner für die Benutzung von eigenen Fahrrädern bei ausgedehnten Dienstgängen zahlt, gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit die Entschädigungen angemessen sind, und die Wachmänner ein Fahrrad benutzen müssen.

  2. Kleine Beträge, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für Auslagen im Interesse des Arbeitgebers pauschal ersetzt, gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn erfahrungsgemäß der Ersatzbetrag die Auslagen nicht übersteigt. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Wach- und Schließgesellschaft den Wachmännern für Fütterung und Pflege eines Wachhundes 1 DM täglich ersetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAB-48089

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