Die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkt in steuerrechtlicher Hinsicht keine Trennung des Vermögens des Gemeinschuldners
und der Konkursmasse (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs seit dem Urteil VI 687/37 vom , RStBl 1938 S. 669, und des Bundesfinanzhofs im Urteil IV 135/51 U vom , BStBl 1951 III S. 192, Slg. Bd. 55 S. 477).
Die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen oder als fällig geltenden Steuerforderungen sind als (privilegierte)
Konkursforderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Die nach Konkurseröffnung durch die Tätigkeit des Konkursverwalters entstehenden
Steuerforderungen sind Massekosten im Sinne des §58 Ziff. 2 KO.
Die bei der Versilberung der Masse entstehenden Veräußerungsgewinne sind zu versteuern. Die Steuerforderung gehört zu den
Massekosten.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr der Konkurseröffnung sind Verluste des Gemeinschuldners aus der Zeit vor
der Konkurseröffnung zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 70 BFHE 1964 S. 172 Nr. 78 WAAAB-48051
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