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BFH Urteil v. - IV 427/62 U BStBl 1964 III S. 530

Leitsatz

  1. Auch wenn es sich nur um Vorauszahlungen handelt, ist Streitwert der volle streitige Steuerbetrag.

  2. Die Eintragung einer aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehenden Kommanditgesellschaft im Handelsregister macht für sich allein die Gesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig. Sie ist aber ein starkes Beweisanzeichen für einen Gewerbebetrieb.

  3. Die nach der WPO und dem StBerG zulässige Verbindung der freiberuflichen Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit treuhänderischen Verwaltungen macht die treuhänderische Tätigkeit nicht kraft Gesetzes zu einer freiberuflichen Tätigkeit.

  4. Üben Personengesellschaften auch nur zum Teil eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist ihr gesamter Betrieb gewerbesteuerpflichtig. Eine Aufteilung ist nicht zulässig.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 530
BFHE 1965 S. 154 Nr. 80
BAAAB-48045

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