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BFH Urteil v. - IV 295/59 S BStBl 1964 III S. 338

Leitsatz

Eine nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung getroffene und noch nicht bekanntgegebene Entscheidung kann zurückgenommen oder geändert werden, auch wenn sich inzwischen die Besetzung des Gerichts geändert hat ( § 92 Abs. 1 AO). Gesetzlicher Richter ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist das Gericht in der geschäftsplanmäßigen Besetzung im Zeitpunkt der endgültigen Beschlußfassung.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 338
BFHE 1964 S. 294 Nr. 79
DAAAB-48040

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