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BFH Urteil v. - II 20/60 U BStBl 1963 III S. 396

Leitsatz

  1. Die Finanzverwaltungsbehörden und die Steuergerichte sind an Standortbestimmungen der zuständigen Verkehrsbehörden nach §§ 6 Abs. 1, 51 Abs. 1 GüKG ohne Rücksicht darauf gebunden, ob im Einzelfall nach ihrer Meinung ein Scheintatbestand gegeben ist.

  2. Die für Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs in Abschn. 1 Abs. 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom (Bundesanzeiger Nr. 47 vom ) allgemein getroffene Standortbestimmung ist keine solche der zuständigen Verkehrsbehörde im Sinne von §§ 6 Abs. 1, 51 Abs. 1 GüKG.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 396
BFHE 1964 S. 209 Nr. 77
JAAAB-48025

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