Erhält ein aus einer Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter mehr als den Buchwert seines Kapitalkontos, so
hat die Gesellschaft den Mehrbetrag zu aktivieren, soweit mit dem Mehrbetrag der Anteil des Ausscheidenden an den stillen
Reserven des Unternehmens abgegolten wird.
Zur bilanzmäßigen Behandlung von Veräußerungsrenten, von betrieblichen und außerbetrieblichen Versorgungsrenten sowie von
Renten an ausscheidende lästige Gesellschafter.
Betriebliche Versorgungsrenten, die ausscheidenden Gesellschaftern zugesagt werden, können nicht im Wirtschaftsjahr der
Zusage mit ihrem Kapital wert passiviert werden; vielmehr sind die Rentenleistungen in den Zahlungsjahren Betriebsausgaben.
Zur Bedeutung einer festen Rechtsprechung der Steuergerichte für die Rechtssicherheit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 548 BFHE 1965 S. 202 Nr. 80 AAAAB-48015
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