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BFH Urteil v. - III 142/61 U BStBl 1964 III S. 264

Leitsatz

  1. Die Einbehaltung eines Darlehnsabgeldes (Disagio) bei der Hingabe eines Darlehens ist kein besonderer Umstand im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG, der für sich allein eine Bewertung der Darlehnsforderung unter dem Nennwert rechtfertigt.

  2. Ein Darlehnsabgeld kann auch nicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nach § 62 Abs. 1 BewG als Betriebsschuld oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach § 74 Abs. 1 Ziff. 1 BewG als Schuld abgezogen werden.

  3. Die Verpflichtung des Darlehnsgebers, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens das Abgeld zeitanteilig zurückzuzahlen, ist als aufschiebend bedingte Last nach § 6 Abs. 1 BewG nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 264
BFHE 1964 S. 85 Nr. 79
EAAAB-48018

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