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BFH Urteil v. - III 25/60 U BStBl 1964 III S. 30

Leitsatz

  1. Für die Bewertung der nach dem für die Hauptveranlagung maßgebenden Stichtage ausgegebenen Wertpapiere und Anteile ist bei Nachveranlagung und Neuveranlagungen jeweils der 31. Dezember des Jahres maßgebend, das dem Veranlagungszeitpunkte vorangeht.

  2. Der Anpassungsabschlag von den Mittelwerten nach Abschn. 105 Abs. 11 VStR 1949 ist nur für die Bewertung von nichtnotierten Aktien und Anteilen auf den Stichtag vorgesehen, da er lediglich die kurz nach der Währungsreform noch nicht übersehbaren wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen soll.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 30
BFHE 1964 S. 77 Nr. 78
QAAAB-48014

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