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BFH Urteil v. - III 59/61 U BStBl 1963 III S. 509

Leitsatz

  1. Die im Falle einer Grundstücksveräußerung nach dem Inkrafttreten des LAG dem Veräußerer und dem Erwerber zuzustellenden Hypothekengewinnabgabebescheide müssen die zu erbringenden Leistungen enthalten.

  2. Entspricht der gegen den Veräußerer erlassene Bescheid diesen Erfordernissen nicht, so wird die Rechtsmittelbehörde durch die Zuziehung des Erwerbers zum Rechtsmittelverfahren des Veräußerers nicht befugt, über den gegen den Erwerber erlassenen nicht angefochtenen Bescheid zu entscheiden.

  3. Die aus einer auflösend bedingten RM-Verbindlichkeit entstandene Hypothekengewinnabgabe ist auflösend bedingt. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung entfällt die Hypothekengewinnabgabe.

  4. Kommt das Finanzamt nach Erlaß des Hypothekengewinnabgabebescheides gegen den Grundstückserwerber, aber vor Erlaß des gebotenen Hypothekengewinnabgabebescheides gegen den Veräußerer zur Auffassung eine Hypothekengewinnabgabepflicht sei nicht entstanden, so ist der gegen den Erwerber ergangene bescheid aufzuheben.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 509
BFHE 1964 S. 516 Nr. 77
LAAAB-48007

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