Die im Falle einer Grundstücksveräußerung nach dem Inkrafttreten des LAG dem Veräußerer und dem Erwerber zuzustellenden Hypothekengewinnabgabebescheide
müssen die zu erbringenden Leistungen enthalten.
Entspricht der gegen den Veräußerer erlassene Bescheid diesen Erfordernissen nicht, so wird die Rechtsmittelbehörde durch
die Zuziehung des Erwerbers zum Rechtsmittelverfahren des Veräußerers nicht befugt, über den gegen den Erwerber erlassenen
nicht angefochtenen Bescheid zu entscheiden.
Die aus einer auflösend bedingten RM-Verbindlichkeit entstandene Hypothekengewinnabgabe ist auflösend bedingt. Bei Eintritt
der auflösenden Bedingung entfällt die Hypothekengewinnabgabe.
Kommt das Finanzamt nach Erlaß des Hypothekengewinnabgabebescheides gegen den Grundstückserwerber, aber vor Erlaß des gebotenen
Hypothekengewinnabgabebescheides gegen den Veräußerer zur Auffassung eine Hypothekengewinnabgabepflicht sei nicht entstanden,
so ist der gegen den Erwerber ergangene bescheid aufzuheben.
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 509 BFHE 1964 S. 516 Nr. 77 LAAAB-48007
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