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BFH Urteil v. - VI 296/62 U BStBl 1964 III S. 619

Leitsatz

Sind die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft zwar nicht durch familiäre, aber durch wirtschaftliche Interessen eng verbunden, so ist eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung zwischen ihnen steuerlich nicht zu beachten, soweit sie durch die Interessen der Komplementäre und nicht durch betriebliche Gründe der KG bestimmt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 619
BFHE 1965 S. 402 Nr. 80
XAAAB-47994

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